Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1979

Geschäftszahl

2435/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/72 E 11. Jänner 1973 RS 6

(Hier iZm Paragraph eins, Absatz 4, (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins,) GewO 1973 Kundenwerbung durch Insertion)

Stammrechtssatz

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.