§ 43 Abs 2 VStG 1950 und § 45 Abs 3 AVG 1950 bestimmen, daß dem Beschuldigten bzw den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, daß die Parteien auch das Recht beanspruchen können, bei der Beweisaufnahme selbst anwesend zu sein, sondern nur, daß ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu zu geben ist (Hinweis auf die Fragebeantwortungen des Bundeskanzleramtes IV/28 und E VwGH 2.3.1950, 1239/49, VwSlg 1287 A/1950).Paragraph 43, Absatz 2, VStG 1950 und Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 bestimmen, daß dem Beschuldigten bzw den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, daß die Parteien auch das Recht beanspruchen können, bei der Beweisaufnahme selbst anwesend zu sein, sondern nur, daß ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu zu geben ist (Hinweis auf die Fragebeantwortungen des Bundeskanzleramtes IV/28 und E VwGH 2.3.1950, 1239/49, VwSlg 1287 A/1950).