Verwaltungsgerichtshof
07.11.1967
1641/67
GRS wie 3291/54 E 20. März 1956 RS 3
Eine bei der mündlichen Berufung vom Beschuldigten angeblich geltend gemachte Behauptung, die in die Niederschrift nicht aufgenommen wurde, verpflichtet die Behörde zu keiner Berücksichtigung, soweit nicht Einwendungen erhoben noch der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges im Verwaltungsstrafverfahren angetreten wird.