Begibt sich ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig.
Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil versäumt wird, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen.
Zur ordentlichen Bewirtschaftung gehört auch die Bestellung der erforderlichen Arbeitskräfte. (Hinweis auf E vom 15.10.1952, Zl. 1499/51, VwSlg. 2681 A/1951)
Es kann sich niemand darauf berufen, daß sein Grundbesitz keinen Ertrag erzielt, weil die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen und er fremde Arbeitskräfte nicht beschäftigen will. (Hiwneis auf E vom 9.5.1958, Zl. 2118/56, VwSlg. 4665 A71958)