Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 346 S und die Elternpaarrente monatlich 2 468 S. Diese Beträge erhöhen sich auf 1 615 S und 2 962 S, wenn die Eltern (Paragraph 44,) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Die Elternrente nach Absatz eins, ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern den Betrag von 6 154 S bei Elternteilen und von 7 338 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 6 317 S und 7 661 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Elternrente nach Absatz eins, ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 2 221 S und bei Elternpaaren den Betrag von 3 103 S nicht erreicht.
  4. Absatz 4,Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (Paragraph 13,) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Absatz eins und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz 2, bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106001

Alte Dokumentnummer

N6199119161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P46/NOR12106001

Navigation im Suchergebnis