(1)Absatz eins,Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 346 S und die Elternpaarrente monatlich 2 468 S. Diese Beträge erhöhen sich auf 1 615 S und 2 962 S, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 346 S und die Elternpaarrente monatlich 2 468 S. Diese Beträge erhöhen sich auf 1 615 S und 2 962 S, wenn die Eltern (Paragraph 44,) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.