§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Elternteilrente beträgt monatlich 118,97 € (Anm. 1) und die Elternpaarrente monatlich 218,24 € (Anm. 2). Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4), wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.Die Elternteilrente beträgt monatlich 118,97 € Anmerkung eins, ) und die Elternpaarrente monatlich 218,24 € Anmerkung 2, ). Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € Anmerkung 3, ) und 261,69 € Anmerkung 4, ), wenn die Eltern (Paragraph 44,) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2)Absatz 2,Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 543,67 € (Anm. 5) bei Elternteilen und von 648,46 € (Anm. 6) bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 558,27 € (Anm. 7) und 677,02 € (Anm. 8), wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.Die Elternrente nach Absatz eins, ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern den Betrag von 543,67 € Anmerkung 5, ) bei Elternteilen und von 648,46 € Anmerkung 6, ) bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 558,27 € Anmerkung 7, ) und 677,02 € Anmerkung 8, ), wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 196,14 € (Anm. 9) und bei Elternpaaren den Betrag von 274,12 € (Anm. 10) nicht erreicht.Die Elternrente nach Absatz eins, ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 196,14 € Anmerkung 9, ) und bei Elternpaaren den Betrag von 274,12 € Anmerkung 10, ) nicht erreicht.
(4)Absatz 4,Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (Paragraph 13,) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Absatz eins und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
(5)Absatz 5,Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 5,09 € und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 10,17 € monatlich.Die nach Absatz 2, bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 5,09 € und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 10,17 € monatlich.
______________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 120,30 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, ab 1.1.2002: 120,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 120,90 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002, ab 1.1.2003: 120,90 € gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 122,10 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004, ab 1.1.2004: 122,10 € Anm. 2: ab 1.1.2002: 220,60 €Anmerkung 2: ab 1.1.2002: 220,60 €
ab 1.1.2003: 221,70 €
ab 1.1.2004: 223,90 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 144,40 €Anmerkung 3: ab 1.1.2002: 144,40 €
ab 1.1.2003: 145,10 €
ab 1.1.2004: 146,60 €
Anm. 4: ab 1.1.2002: 264,60 €Anmerkung 4: ab 1.1.2002: 264,60 €
ab 1.1.2003: 265,90 €
ab 1.1.2004: 268,60 €
Anm. 5: ab 1.1.2002: 549,70 €Anmerkung 5: ab 1.1.2002: 549,70 €
ab 1.1.2003: 552,40 €
ab 1.1.2004: 557,90 €
Anm. 6: ab 1.1.2002: 655,60 €Anmerkung 6: ab 1.1.2002: 655,60 €
ab 1.1.2003: 658,90 €
ab 1.1.2004: 665,50 €
Anm. 7: ab 1.1.2002: 564,40 €Anmerkung 7: ab 1.1.2002: 564,40 €
ab 1.1.2003: 567,20 €
ab 1.1.2004: 572,90 €
Anm. 8: ab 1.1.2002: 684,50 €Anmerkung 8: ab 1.1.2002: 684,50 €
ab 1.1.2003: 687,90 €
ab 1.1.2004: 694,80 €
Anm. 9: ab 1.1.2002: 198,30 €Anmerkung 9: ab 1.1.2002: 198,30 €
ab 1.1.2003: 199,30 €
ab 1.1.2004: 201,30 €
Anm. 10: ab 1.1.2002: 277,10 €Anmerkung 10: ab 1.1.2002: 277,10 €
ab 1.1.2003: 278,50 €
ab 1.1.2004: 281,30 €)