Verwaltungsgerichtshof
28.05.1965
1675/64
Es kann sich niemand darauf berufen, daß sein Grundbesitz keinen Ertrag erzielt, weil die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen und er fremde Arbeitskräfte nicht beschäftigen will. (Hiwneis auf E vom 9.5.1958, Zl. 2118/56, VwSlg. 4665 A71958)