Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1965

Geschäftszahl

1675/64

Rechtssatz

Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil versäumt wird, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen.