Verwaltungsgerichtshof
28.05.1965
1675/64
Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil versäumt wird, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen.