Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 83

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulässigkeit

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
    2. Ziffer 2
      aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 82, Absatz 2,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)
  2. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
  3. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Absatz 4, unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Absatz 4, zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf haben kann.
  4. Absatz 4,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 81 a, Absatz eins, nicht mindestens während 13 Wochen,
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 81 a, Absatz 2, nicht mindestens während sieben Wochen
    Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 82, Absatz 2, ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40103587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P83/NOR40103587

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