wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A2, B, E1, W1, MBO2, H2, PT2 (ohne Hochschulstudium), PT3, K1 oder K2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat undwenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A2, B, E1, W1, MBO2, H2, PT2 (ohne Hochschulstudium), PT3, K1 oder K2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat und
acht Jahre Bundesdienstzeit oder
acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,
aufweist.