Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulässigkeit

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Paragraph 83, (1) Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
  2. Ziffer 2
    aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,
  3. Ziffer 3
    im Falle des Paragraph 82, Absatz 2, oder
  4. Ziffer 4
    wenn ein Beamter der Verwendungsgruppen B, W 1, PT 2 (ohne Hochschulbildung) oder PT 3 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes - gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, dieses Bundesgesetzes - anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.
  1. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist.
  2. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Paragraph 82, Absatz 2, bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107473

Alte Dokumentnummer

N6199329413J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P83/NOR12107473

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