Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulässigkeit

------------

Paragraph 83, (1) Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
  2. Ziffer 2
    aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,
  3. Ziffer 3
    im Falle des Paragraph 82, Absatz 2, oder
  4. Ziffer 4
    wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A2, B, E1, W1, MBO2, H2, PT2 (ohne Hochschulstudium), PT3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K1 oder K2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, anstrebt, die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und
    1. Litera a
      acht Jahre Bundesdienstzeit oder
    2. Litera b
      acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,
    aufweist.
  1. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
  2. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Absatz 4, unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Absatz 4, zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf haben kann.
  3. Absatz 4,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 81 a, Absatz eins, nicht mindestens während 13 Wochen,
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 81 a, Absatz 2, nicht mindestens während sieben Wochen
    Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 82, Absatz 2, ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P83/NOR40072438

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