Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulässigkeit

------------

Paragraph 83, (1) Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
  2. Ziffer 2
    aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,
  3. Ziffer 3
    im Falle des Paragraph 82, Absatz 2, oder
  4. Ziffer 4
    wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2,
    H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.
  1. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist.
  2. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Paragraph 82, Absatz 2, bleibt unberührt.

Anmerkung

In der Novellierungsanordnung - ersetzen des Ausdruckes "26 Wochen"
durch "13 Wochen" (Art. I Z 26, BGBl. Nr. 550/1994) - sollte es statt
"§ 83 Abs. 4" richtig "§ 83 Abs. 3" lauten.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107870

Alte Dokumentnummer

N6199413510A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P83/NOR12107870

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