(3)Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Absatz 4, unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Absatz 4, zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf haben kann.