Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Zulässigkeit

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Paragraph 83, (1) Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
  2. Ziffer 2
    aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,
  3. Ziffer 3
    im Falle des Paragraph 82, Absatz 2, oder
  4. Ziffer 4
    wenn ein Beamter der Verwendungsgruppen B, W 1, PT 2 (ohne Hochschulbildung) oder PT 3 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes - gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, dieses Bundesgesetzes - anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.
  1. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
  2. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Absatz 4, unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Absatz 4, zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf haben kann.
  3. Absatz 4,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach Paragraph 82, Absatz 2,