Absatz eins,Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,
- Ziffer einswenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
- Ziffer 2aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder
- Ziffer 3im Falle des Paragraph 82, Absatz 2,
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)