Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/21/0239
Entscheidungsdatum
09.01.2026
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0290 B 20. Oktober 2016 RS 1 (hier nur 'betreffend die Gefährdungsprognose iSd § 67 Abs. 1 FPG')
Stammrechtssatz
Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L04
Im RIS seit
10.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2024210239_20260109L04