Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0290 B 20. Oktober 2016 RS 1 (hier nur 'betreffend die Gefährdungsprognose iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG')

Stammrechtssatz

Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L04