Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0290 B 20. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190014.L01