Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0089
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
EURallg
UIG 1993 §2 Z2
UIG 1993 §2 Z3
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/07/0004 B 30. März 2017 RS 3 (hier: Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Faktoren im Sinn des § 2 Z 2 UIG übertragen, weil auch in dieser Bestimmung - ebenso wie in Z 3 - vorausgesetzt wird, dass sich diese auf Umweltbestandteile [wahrscheinlich] auswirken.)
Stammrechtssatz
Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die "auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen". Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf § 2 Z. 3 UIG 1993 - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich "zumindest beeinträchtigend wirken können" (vgl. E 24. Mai 2014, 2010/03/0035 = VwSlg. 18421 A/2014; E 16. März 2016, Ra 2015/10/0113).Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die "auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen". Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich "zumindest beeinträchtigend wirken können" vergleiche E 24. Mai 2014, 2010/03/0035 = VwSlg. 18421 A/2014; E 16. März 2016, Ra 2015/10/0113).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L02
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040089_20240903L03