Verwaltungsgerichtshof
30.03.2017
Ro 2017/07/0004
Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die "auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen". Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich "zumindest beeinträchtigend wirken können" vergleiche E 24. Mai 2014, 2010/03/0035 = VwSlg. 18421 A/2014; E 16. März 2016, Ra 2015/10/0113).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/07/0011 B 30. März 2017