Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/07/0004 B 30. März 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die "auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen". Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich "zumindest beeinträchtigend wirken können" vergleiche E 24. Mai 2014, 2010/03/0035 = VwSlg. 18421 A/2014; E 16. März 2016, Ra 2015/10/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100032.L04