Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/07/0004 B 30. März 2017 RS 3 (hier: Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Faktoren im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, UIG übertragen, weil auch in dieser Bestimmung - ebenso wie in Ziffer 3, - vorausgesetzt wird, dass sich diese auf Umweltbestandteile [wahrscheinlich] auswirken.)

Stammrechtssatz

Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die "auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen". Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich "zumindest beeinträchtigend wirken können" vergleiche E 24. Mai 2014, 2010/03/0035 = VwSlg. 18421 A/2014; E 16. März 2016, Ra 2015/10/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L02