Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/02/0051
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0052
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0107 E 11. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck)
Stammrechtssatz
Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach § 92 OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020051.L02
Im RIS seit
07.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2023020051_20251211L02