Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0107 E 11. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L02