Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 40

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt
Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
    1. Ziffer eins
      über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
  2. Absatz 2,Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
      2. Litera b
        den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
      sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
    2. Ziffer 2
      dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
  3. Absatz 3,Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
  4. Absatz 4,Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
  5. Absatz 5,Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
  6. Absatz 6,Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P40/NOR40215975

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