Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
    1. Ziffer eins
      das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
  3. Absatz 3,Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
    Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
  5. Absatz 5,Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P62/NOR40160885

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