Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0051

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/02/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0107 E 11. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020051.L02