Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/08/0151
Entscheidungsdatum
12.06.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0102 E 1. Juli 2020 RS 2
Stammrechtssatz
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080151.L01
Im RIS seit
18.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2022080151_20230612L02