Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0102

Rechtssatz

Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L01