Verwaltungsgerichtshof
20.05.2021
Ra 2021/21/0026
GRS wie Ra 2017/06/0102 E 1. Juli 2020 RS 2
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210026.L02