Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0102 E 1. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080151.L01