Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und
enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,
von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine
wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991,
90/14/00112 zu § 96 BAO).90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).