Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/16/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0086 E 26. April 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und

enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,

von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine

wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991,

90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160039.L04