Verwaltungsgerichtshof
27.07.2023
Ra 2021/16/0039
GRS wie 96/17/0086 E 26. April 1996 RS 1
Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und
enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,
von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine
wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991,
90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160039.L04