Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

96/17/0086

Rechtssatz

Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).