Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ro 2023/16/0010
GRS wie 96/17/0086 E 26. April 1996 RS 1
Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und
enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,
von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine
wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991,
90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J04