Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/16/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0086 E 26. April 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und

enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,

von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine

wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991,

90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J04