Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten
Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des
§ 121 Abs 1 Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten
eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der
Geringfügigkeit iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG von der Beh zutreffend Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Beh zutreffend
als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die
vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht
(Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).