Verwaltungsgerichtshof
10.06.2024
Ra 2024/07/0150
GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 2
Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten
Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des
Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten
eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der
Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Beh zutreffend
als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die
vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht
(Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070150.L02