Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten

Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des

Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten

eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend

darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der

Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Beh zutreffend

als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die

vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht

(Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070150.L02