Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ra 2018/07/0420
GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 2
Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Beh zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070420.L01