Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0071

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/13/0072 E 22.03.2023

Ra 2021/13/0073 E 22.03.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf "Satz 2")

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten

Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des

Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten

eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend

darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der

Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Beh zutreffend

als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die

vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht

(Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L01