Die Zuständigkeit der Berufungskommission gemäß § 41a Abs 6 BDG 1979 besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120).Die Zuständigkeit der Berufungskommission gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120).