Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berufungskommission

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Absatz 5, angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
  4. Absatz 4,Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      für die Senate
      1. Litera a
        für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und
      2. Litera b
        für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 5,Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, 41, Absatz 2, 123, Absatz 2 und 124 Absatz 2,

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40114906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41a/NOR40114906

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