Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berufungskommission

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Absatz 5, angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
  4. Absatz 4,Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      für die Senate
      1. Litera a
        für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich” bezeichnet), und
      2. Litera b
        für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
  5. Absatz 5,Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, 41, Absatz 2, 123, Absatz 2 und 124 Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41a/NOR40010516

Navigation im Suchergebnis