Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2009/12/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0048 B 5. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit der Berufungskommission gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/12/0011 E 16. Dezember 2009