Die Behörde kann gemäß § 39 Abs 2 AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.