Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Geschäftszahl

2002/08/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0062 E 4. April 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.