Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2005/12/0157
GRS wie 2002/08/0062 E 4. April 2002 RS 6
Die Behörde kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.