Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Geschäftszahl

2005/12/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0062 E 4. April 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.