Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Geschäftszahl

2002/08/0062

Rechtssatz

Die Behörde kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.