Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16905 A/2006
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2003/07/0096
Entscheidungsdatum
27.04.2006
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5
(hier im Zusammenhang mit vom Bf verzeichneten, aber nicht
gesondert zuzusprechenden Barauslagen für Kopierkosten)
Stammrechtssatz
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X08
Im RIS seit
30.06.2006
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016
Dokumentnummer
JWR_2003070096_20060427X08